Allgemeine Reisebedingungen
1. Abschluß des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseservice Graw - im folgenden
kurz RG genannt - den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Dieser kann
schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Reiseanmeldung mit aufgeführten Personen.
1.2 Der Vertrag kommt mit der Annahme von RG zustande. Die Annahme erfolgt durch
eine schriftliche Buchungsbestätigung.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab,
so wird die Abweichung für Sie und RG verbindlich, wenn Sie auf diese Änderung
aufmerksam gemacht wurden und Sie nicht innerhalb von 10 Tagen widersprechen.
2. Vermittlung fremder Leistungen
Vermittelt RG Leistungen anderer Reiseveranstalter bzw. Einzelleistungen z.B. Flüge,
Mietwagen, Hotelübernachtungen, etc. so richtet sich das Zustandekommen des
Reisevertrages und dessen Inhalt nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers/Reiseveranstalters.
3. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines, gemäß § 651k fällig. Die Restzahlung
wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig. Nach Eingang der Zahlung
erhalten die Kunden ihre Reiseunterlagen.
4. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Buchungsbestätigung
bzw. aus dem Prospekt von RG. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung von RG.
Fluggesellschaften erbringen ihre Beförderungsleistungen selbstverantwortlich
und stehen dafür dem Fluggast gegenüber direkt ein.
5. Leistungs- und Preisänderungen
RG behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich
dies für die Beförderungskosten pro Person auswirkt, sofern zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% kann der Kunde kostenlos von der Reise
zurücktreten.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung,
Ersatzperson
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
für die Bemessung der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei RG. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde
vom Reisevertrag zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so kann RG
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Anstelle der konkret berechneten Stornoentschädigung kann RG eine
pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen, die sich wie folgt berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% mindestens € 50,00
29.-22. Tag vor Reiseantritt 25%
21.-15. Tag vor Reiseantritt 35%
14.- 7. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 50%
am Reiseantrittstag 100%
Für die Buchung von Flugtickets als Einzelleistung zu
Sondertarifen gelten gesonderte Stornobedingungen, die aus der Buchungsbestätigung
ersichtlich sind.
Werden auf Kundenwunsch nach Vertragsabschluß für einen Termin, der innerhalb
des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Ortes des Reiseantritts, der Verpflegung oder des Reisetermins
(Umbuchung) vorgenommen kann RG ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
Umbuchungswünsche, die nach dem 30.Tag vor Reiseantritt erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
vorgenommen werden. Tritt eine Ersatzperson an Stelle des angemeldeten
Teilnehmers, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 erhoben. RG kann dem
Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende RG als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Rücktritt und Kündigung durch RG
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen
a) ohne Einhaltung einer Frist
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch
den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück, falls er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Beiderseitiges Kündigungsrecht wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer
Gewalt (Krieg, Unruhen, Seuchen etc) erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann RG für die bereits
erbrachten oder für die Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist RG
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
RG haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für eine
ordentliche Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Leistungen, die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen.
RG haftet nicht für Angaben in Hotel- oder Ortsprospekten, auf deren Entstehung
und Richtigkeit er keinen Einfluß nehmen kann.
10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von RG für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird und soweit RG für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung von RG gegenüber dem
Reisenden für Personenschäden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, wird auf € 75.000,00 je Reiseteilnehmer beschränkt.
RG haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und welche ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen RG ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist.
Alle Flüge werden mit Linienfluggesellschaften durchgeführt. RG ist kein
Luftfrachtführer, sondern tritt insoweit lediglich als Buchungsagent auf. RG
weist daher an dieser Stelle auf die Beförderunsbedingungen der
Linienfluggesellschaften, sowie die IATA-Richtlinien hin, die hier ergänzend
ebenfalls gelten sollen. Für Schäden aufgrund von Verspätung, die wir nicht
zu vertreten haben, übernehmen wir keine Haftung.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
RG geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde nur Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist
gehindert wurde. Wir empfehlen, Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche
verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende. Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Körperverletzung verjähren drei Jahre nach Reiseende.
Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so werden wir uns bei
unserem Leistungsträger um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn einer Erstattung vertragliche, gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Die Rechte des Kunden bei Kündigung wegen Mangels
bleiben davon unberührt.
11. Gewährleistung
11.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
11.3.Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund
nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter
den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
11.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Mitwirkungspflicht
12.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen soweit dies möglich ist.
Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar, so sind die Beanstandungen
jeweils dem Leistungsträger und/oder RG mitzuteilen. Unterläßt der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht
ein.
12.2. Jeder Reiseteilnehmer soll sich so verhalten, daß Mitreisende nicht gestört,
gefährdet oder geschädigt werden.
12.3. Jeder Reisende ist an die für die Durchführung der Reise erforderlichen
Anweisungen von Reiseleitern oder des sonstigen Personals sowie an die für
Hotels, Beförderungsunternehmen etc. geltenden Ordnungsbestimmungen gebunden.
Er haftet für Schäden, die durch Nichtbeachtung solcher Anweisungen oder
entsprechender Verhaltensvorschriften entstehen.
13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige Über die
Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren
eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Veranstalter die Verzögerung zu
vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der zwischen Kunden und RG abgeschlossene Vertrag unterliegt dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Ort des Firmensitzes von
RG.
Veranstalter:
Reiseservice Graw
Kirchenstraße 3
D-82229 Seefeld
Tel.: 08152 - 981049
Fax: 08152 - 981254